find ich sehr interessant – gefunden auf wikipaedia.com:
In Österreich wurde bis 1994 Kinderpornografie im Pornographiegesetz behandelt, das lediglich die Verbreitung unzüchtiger Gegenstände und Schriften in gewinnsüchtiger Absicht verbot[1]. Auf Initiative der damaligen Bundesministerin Ruth Feldgrill-Zankel wurde die Studie „Die Knospe Kinderpornographie in Österreich“ angefertigt, die dann in weitere Folge 1994 zur Schaffung des § 207a „Pornographische Darstellungen mit Unmündigen“ des Strafgesetzbuches führte.[2] § 207a verbot in der damaligen Fassung Herstellung, Verbreitung und Besitz bildliche[r] Darstellung[en] einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist.[3] „Unmündig“ sind dabei Personen unter 14 Jahren.
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2004 wurde die Überschrift des § 207a auf „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“ geändert und das Gesetz so verschärft, dass nun nicht nur pornographische Darstellungen unmündiger (bis 14 Jahre), sondern auch minderjähriger Personen (bis 18 Jahre) strafbar sind. Als pornographische Darstellungen definiert sind dabei wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder bildliche Darstellungen, deren Betrachtung – zufolge Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer solchen – nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine [wirklichkeitsnahe] Abbildung.
Die Begriffe „Darstellung“ und „Wirklichkeitsnah“ werden in den Erläuterungen folgendermaßen erklärt:
- Darstellung ist hier zum einen als Überbegriff gemeint, der sowohl Abbildungen, die eine reale Handlung oder ein reales Geschehen an realen Menschen bzw. reale Menschen – grundsätzlich unmanipuliert – wiedergeben (Abs. 4 Z 1 bis 3), umfasst, als auch virtuelle Bilder (Abs. 4 Z 4).
- Wirklichkeitsnah ist eine Abbildung bzw. Darstellung dann, wenn sie von der Wiedergabequalität und von der Erkennbarkeit her ein Niveau erreicht, das im allgemeinen Sprachgebrauch als photographisch im Sinne von dokumentaristisch bezeichnet wird, also dem Betrachter den Eindruck vermittelt, Augenzeuge (gewesen) zu sein. [4]
Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z. B. das Buch Josefine Mutzenbacher) in Österreich nicht strafbar.

LINZ (APA). Die Ermittlungen in jenem Fall, bei dem drei Burschen einem alkoholisierten 13-jährigen Mädchen in Oberösterreich die Hose heruntergezogen und es mit der Handykamera gefilmt haben sollen, sind nun abgeschlossen. Zwei der verdächtigen Jugendlichen müssen sich nur wegen der Verbreitung von pornografischen Materials vor Gericht verantworten. Das bestätigte die oberösterreichische Sicherheitsdirektion gestern, Donnerstag.
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